Vertretungsplan

Notbetreuung (Stand: 20.04.2020)

Welche Notbetreuung gibt es an Schulen?

In der Notbetreuung an den Schulen werden bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren kann, aufgenommen.

Zusätzlich gilt: Auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörden wird ein schulischer Notbetrieb sichergestellt für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.

Wenn Eltern selbst an Abschlussprüfungen teilnehmen müssen wird eine Betreuung für die Zeit sichergestellt, in der sich ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule teilnimmt.

Wer gehört zur kritischen Infrastruktur?

Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche:

  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903),
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,
  3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß §6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),
  6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,
  7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,
  8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,
  9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,
  10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,
  11. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,
  12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

Dabei gilt immer, dass nur solche Personen erfasst sind, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.


Die Notbetreuung findet grundsätzlich an der zuständigen Schule statt. Die betroffenen Eltern melden rechtzeitig ihren Betreuungsbedarf bei der Schule an. In Abhängigkeit von den örtlichen schulischen Gegebenheiten kann das Notbetreuungsangebot auch in Kooperation mit bereits bestehenden Betreuungsangeboten durch die Träger der Ganztagsschule bzw. offenen Ganztagsschule erbracht werden. Grundsätzlich besteht das Notbetreuungsangebot von 08.00 bis 13.00 Uhr. In Abstimmung mit den Eltern und ggf. auch den Trägern der schulischen Ganztagsbetreuung kann es auch in darüberhinausgehenden Zeiten ermöglicht werden.

Zur organisatorischen Gewährleistung sollen Eltern bitte den jeweiligen Notbetreuungsbedarf bei der Schule bis zum Vortag 14.00 Uhr mitteilen, damit die Schule entsprechende Vorkehrungen treffen kann. Hierfür wenden sich die Eltern per E-Mail oder per Telefon an die Schulleitung. Sollten u.g. Berufsgruppen einen Bedarf an Betreuung haben, so melden Sie sich bitte in der Zeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Sekretariat unter 0481-8508630.


Notbetreuung (Stand: 18.04.2020)

Wie zum Teil bereits der Presse zu entnehmen war, ist in Schleswig-Holstein eine Ausweitung der bestehenden Notbetreuungsangebote geplant:  

  1. Die Tätigkeit eines Elternteiles bei Berufstätigkeit im Bereich kritischer Infrastruktur soll als ausreichend zur Notbetreuung anerkannt werden und
  2. Berufstätigen Alleinerziehenden ist grundsätzlich eine Notbetreuung zu ermöglichen, unabhängig von einer Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastruktur.
  3. Ebenfalls sind weiterhin Kinder in der Notbetreuung aufzunehmen, die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind.
  4. Eine Notbetreuung ist nur für die 5. und 6. Klassen an weiterführenden Schulen vorgesehen.

Auszug vom Erlass vom 18.April 2020

Der komplette Erlass ist hier zu finden.

Erlassen am 18. April 2020. Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 23. März 2020 sowie den Änderungserlass vom 02. April 2020 (Az. 23141/2020). Er gilt bis zum 3. Mai 2020.

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) vom 14. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018, wird angewiesen, durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz folgende Maßnahmen umzusetzen:

1) Es sind Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit zu erlassen. Die Regelungen gelten auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und anderer Berufsbildungsstätten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind:

a. alle an den Abschlussprüfungen beteiligten Personen,
b. diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 9 und 10, die auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden,
c. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind,
d. erforderliche Schulbegleiterinnen und -begleiter,
e. Einzelpersonen nach Anmeldung bei der Schulleitung z. B. zum Abholen von Arbeitsmaterialien, zum Führen von Beratungsgesprächen usw.),
f. diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in der Notbetreuung nach Nr. 2) sind,
g. Schülerinnen und Schüler, die an Pflege- und Gesundheitsfachschulen oder in anderen Bildungseinrichtungen auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden.

Für die Nutzung der allgemein- und berufsbildenden Schulen im Rahmen der Abschlussprüfungen bzw. deren Vorbereitung ist die Einhaltung der „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im Hinblick auf das Coronavirus“ bzw. entsprechende Handlungsempfehlungen für andere Schultypen spezifizierte Regelungen verbindlich vorzugeben.

2) In der Notbetreuung an den Schulen werden bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren kann, aufgenommen. Die Bereiche der kritischen Infrastruktur ergeben sich aus § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Außerdem wird auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörden ein schulischer Notbetrieb sichergestellt für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Da diese Schülerschaft häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

Schließlich sind in der Notbetreuung Kinder aufzunehmen, die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Hierüber entscheidet das örtlich zuständige Jugendamt im Einzelfall.

Zudem wird auf Elternwunsch ein schulischer Notbetrieb für Schülerinnen und Schüler, die selbst Eltern sind, für die Zeit sichergestellt, in der sich ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule teilnimmt.

Notbetreuung (Stand: 27.03.2020)

Mit Geltung ab dem 16. März 2020 sind Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler für die öffentlichen Schulen und in Schulen in freier Trägerschaft erlassen worden. Ausgenommen sind Kinder von Personen, die als in Bereichen der kritischen Infrastrukturen Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.

Zu den kritischen Infrastrukturen zählen insbesondere folgende Bereiche:
• Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc.,
• Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik,
• Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers,
• Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
• Informationstechnik und Telekommunikation – insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze,
• Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation,
• Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV,
• Wasser und Entsorgung,
• Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Bundeswehr Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
• Lehrkräfte, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen sowie ggf. Erzieherinnen und Erzieher.


Organisation der Notbetreuung an Schulen 


Die Notbetreuung findet grundsätzlich an der zuständigen Schule statt. Die betroffenen Eltern melden rechtzeitig ihren Betreuungsbedarf bei der Schule an.In Abhängigkeit von den örtlichen schulischen Gegebenheiten kann das Notbetreuungsangebot auch in Kooperation mit bereits bestehenden Betreuungsangeboten durch die Träger der Ganztagsschule bzw. offenen Ganztagsschule erbracht werden.Grundsätzlich besteht das Notbetreuungsangebot von 08.00 bis 13.00 Uhr. In Abstimmung mit den Eltern und ggf. auch den Trägern der schulischen Ganztagsbetreuung kann es auch in darüberhinausgehenden Zeiten ermöglicht werden.


Aktuelle Informationen finden Sie unter: 
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/Aktuelles/_documents/corona_schule.html 

Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern viel Energie für die Bewältigung dieser Situation und bleiben Sie gesund.

M. Claussen
Schulleiter Gemeinschaftsschule Heide-Ost